Teil 4: Gesetzliche Regelungen – das gibt es zu beachten!
Im letzten Teil unserer Jänner-Blogserie beschäftigen wir uns mit dem österreichischen Arbeitszeitgesetz, welches eine wichtige Rolle im Zuge der Dienstplanerstellung spielt.
Rechtliche Grundlagen bei der Dienstplanerstellung
Gesetzliche Vorgaben wurden vor allem zum Schutz der Arbeitnehmer eingeführt. Die wichtigsten Regelungen, welche das österreichische Arbeitszeitgesetz für die Dienstplanung vorsieht, sind die folgenden:
- § 3 – 4 AZG Normalarbeitszeit: Dieser Abschnitt legt die Maximalarbeitszeit der Mitarbeiter auf 8 Stunden fest. In besonderen Fällen darf diese jedoch auf 10 Stunden erhöht werden, solange dies in der jeweiligen Kollektivvertragsvereinbarung festgelegt ist. Hierbei gelten besondere Regeln.
- § 6 AZG Überstundenarbeit: Die wöchentliche Arbeitszeit darf das Maximum von 60 Stunden keinesfalls überschreiten. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmeregelungen, welche in diesem Paragraphen genauer erklärt werden.
- § 10 AZG Überstundenvergütung: In diesem Paragraphen wird klar definiert, wie Überstunden vergütet werden müssen. Hierbei besteht die Möglichkeit entgeltlicher (monetärer) Vergütung sowie durch Zeitausgleich.
- § 11 AZG Ruhepausen: Mitarbeiter haben das Recht auf Pausen. In welchem Ausmaß ihnen diese zustehen, wird in diesem Artikel geregelt.
- § 12 AZG Ruhezeiten: Auch bezüglich der Ruhezeiten müssen Arbeitgeber klare gesetzlichen Vorgaben beachten. Die vorgeschriebene Dauer an aufeinanderfolgenden Ruhezeiten beträgt 11 Stunden. In einigen Bereichen, wie der Gastronomie oder in der Pflege, können diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf 10 Stunden verringert werden.
- § 12 a AZG Nachtarbeit: Wird der Betrieb zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens weitergeführt, müssen Mitarbeiter durch Lohnzuschläge entschädigt werden. Dies ist besonders im kontinuierlichen Schichtbetrieb zu beachten.
- § 20 a AZG Rufbereitschaft: Auch zum Thema Rufbereitschaft besitzt das österreichische Arbeitszeitgesetz klare Vorgaben. Das Maximum beträgt 10 Stunden an Rufbereitschaft pro Monat.
- § 25 AZG Aushangpflicht: Mitarbeiter müssen Zugang zum jeweiligen aktuellen Dienstplan haben. Dieser kann sowohl digital als auch in Papierform ausgehändigt werden, wobei hier auch auf bestehen Datenschutzrichtlinien geachtet werden muss.
Wir hoffen, dass wir mit unserem Sheepblue Blog einen informativen Überblick über Arbeitszeitmodelle und rechtliche Rahmenbedingungen geben konnten. Hier nochmals die Links zu den ersten drei Blogs:
Teil 1: Traditionelle Konzepte https://www.sheepblue.com/blog-serie-verschiedene-arbeitszeitmodelle-einfach-erklaert/
Teil 2: Gleitzeit, Funktionszeit und vieles mehr https://www.sheepblue.com/blog-serie-verschiedene-arbeitszeitmodelle-einfach-erklaert/
Teil 3: Schichtarbeit, Ruhebereitschaft und versetzte Arbeitszeiten https://www.sheepblue.com/blog-serie-verschiedene-arbeitszeitmodelle-einfach-erklaert-teil-3/